c) Soweit die Rekurrentin andere Stellen für ihr Versäumnis verantwortlich machen will, zielt ihre Argumentation ins Leere: Die Rekurrentin meldete B.__ während der Sommerferien 2020 beim Einwohneramt an und teilte mit, dass B.__ die Sportschule Y.__ besuchen werde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es keine Verpflichtung für Erziehungsberechtigte gibt, ihr Kind an einer öffentlichen Schule unterrichten zu lassen. Aufgabe des Schulträgers am Aufenthaltsort des Kindes ist es diesfalls, sicherzustellen, dass das betreffende Kind seiner Schulpflicht nachkommt (vgl. Art. 122 VSG). Die entsprechende Nachfrage ist seitens der Schulverwaltung X.__ unbestrittenermassen erfolgt,