Soll ein Kind nach dem Willen der Erziehungsberechtigten nicht die öffentliche Schule am Aufenthaltsort besuchen, liegt es im ureigenen Interesse der Erziehungsberechtigten, vorab die Frage der Kostenübernahme zu klären. Es ist daher in keiner Weise nachvollziehbar, dass sich die Rekurrentin nicht rechtzeitig bzw. vor Beginn des Schuljahres 2020/21 mit einem Antrag auf Zuweisung von B.__ zur Sportschule Y.__ unter gleichzeitiger Übernahme der Kosten für den Schulbesuch an die Vorinstanz gewendet hat, zumal ausreichend viel Zeit dafür vorhanden gewesen wäre.