Umso mehr, als sie nach unbestrittener (und belegter) Darstellung der Vorinstanz seit vielen Jahren u.a. an Oberstufen des Kantons St.Gallen als Lehrerin unterrichtet. Damit darf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrentin sattsam bekannt sein sollte, dass die Schulpflicht grundsätzlich am Aufenthaltsort des Kindes erfüllt werden muss – wie übrigens auch im Ausland, wo B.__ vor seinem Zuzug nach X.__ die Schule besucht hat. Soll ein Kind nach dem Willen der Erziehungsberechtigten nicht die öffentliche Schule am Aufenthaltsort besuchen, liegt es im ureigenen Interesse der Erziehungsberechtigten, vorab die Frage der Kostenübernahme zu klären.