Ein Antrag zur Kostenübernahme muss von den Eltern bei der Schulgemeinde eingereicht werden.» Es erscheint daher als reine Schutzbehauptung, wenn die Rekurrentin vorgibt, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie sich vor Schulbeginn mit dem Kostenübernahmegesuch an die Vorinstanz hätte wenden müssen. Umso mehr, als sie nach unbestrittener (und belegter) Darstellung der Vorinstanz seit vielen Jahren u.a. an Oberstufen des Kantons St.Gallen als Lehrerin unterrichtet.