der Vorinstanz unbenommen, den Besuch der kantonalen Talentschule Z.__ anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten (vgl. Ziff. 6 Bst. c vorstehend). Dieser Entscheid steht im Übrigen auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, keinen «Talentschul-Tou- rismus» zu fördern. 8. a) Weiter lässt die Rekurrentin vorbringen, sie hätte nicht gewusst, dass sie vor dem Schulbeginn von B.__ eine Kostengutsprache bei der Vorinstanz hätte einholen müssen. Keine der beteiligten Parteien habe sie entsprechend informiert und sie sei mit den hiesigen Sitten und der Rechtslage nicht allzu vertraut (Bst. M vorstehend).