Vor allem aber ist zu beachten, dass einerseits der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht die geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes gebietet (Ziff. 4 Bst. a vorstehend), andererseits es bei der schulischen Begabtenförderung im Bereich Sport darum geht, die schulischen Rahmenbedingungen für das private Training zu optimieren – das Training aber bei den Jugendlichen und Eltern mit Unterstützung der Verbände verbleibt (Ziff. 4 Bst. d vorstehend) und gerade nicht Sache der Talentschule ist. Die Überlegungen der Rekurrentin bezüglich Mittagstisch stellen zudem reine Mutmassungen dar;