Soweit sie ausführlich den schulischen Werdegang von B.__ schildert und dabei insbesondere die in der Vergangenheit fehlende Motivation des Jungen und die mutmasslichen Gründe dafür hervorhebt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die schulische Vorgeschichte von B.__ im vorliegenden Kontext nicht relevant ist. Indem die Rekurrentin nämlich rückblickend feststellt, dass die Zeugnisse von B.__ an der Sportschule Y.__ bestätigten, dass diese Schulwahl der richtige Entscheid gewesen sei, weil sich sowohl seine Noten als auch seine sozialen Kompetenzen verbessert hätten, ist durch nichts belegt, dass dies bei einem Eintritt in die Talentschule Z.__ anders gewesen wäre bzw. dass B.__