schreitung (vgl. Ziff. 3 Bst. b vorstehend) ersichtlich ist. 7. a) Schliesslich führt die Rekurrentin (erst) im vorliegenden Verfahren weitere Argumente ins Feld, weshalb B.__ der Talentschulbesuch an der Sportschule Y.__ zu bewilligen sei. Soweit sie ausführlich den schulischen Werdegang von B.__ schildert und dabei insbesondere die in der Vergangenheit fehlende Motivation des Jungen und die mutmasslichen Gründe dafür hervorhebt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die schulische Vorgeschichte von B.__ im vorliegenden Kontext nicht relevant ist.