Aus Sicht der Förderung von B.__ spreche nichts gegen den Schulbesuch in Z.__, zumal jene auch noch nähergelegen und kostengünstiger sei. Nach dem Gesagten hat sich die Vorinstanz entgegen den Vorbringen der Rekurrentin nicht einfach auf den Standpunkt gestellt, B.__ sei der Besuch der kostengünstigeren und näher gelegenen Talentschule Z.__ zumutbar, sondern hat die organisatorischen und schulischen Argumente der Rekurrentin gewürdigt und ist unter Einbezug der finanziellen Interessen des Schulträgers X.__ zu diesem Ergebnis gelangt. Nach dem Dafürhalten des Bildungsrates hat die Vorinstanz das ihre zustehende Ermessen im gebotenen Umfang ausgeschöpft, weshalb keine Ermessensunter-