kurrentin nötig wären. Zudem führte die Vorinstanz aus, dass den Talenten auch an der Talentschule Z.__ein Mittagstisch zur Verfügung stehe und skizzierte die weitere vorhandene Infrastruktur an der Talentschule Z.__. Damit hat die Vorinstanz den von der Rekurrentin eingebrachten Aspekt ihrer «Leistungsfähigkeit» (Bst F. vorstehend) gebührend behandelt. Mit dem zweiten eingebrachten Aspekt der schulischen und persönlichen Situation von B.__ befasste sich die Vorinstanz ebenfalls: Sie wies darauf hin, dass B.__ die Sportschule Y.__