b) Auch dieser Einwand der Rekurrentin verfängt nicht: Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2021 (Bst. G vorstehend) die Argumente der Rekurrentin im Gehörsschreiben vom 8. Januar 2021 (Bst. F vorstehend) aufgenommen und sich damit auseinandergesetzt. Insbesondere hat die Vorinstanz auf das Hauptargument der Rekurrentin, wonach das Setting mit der Sportschule Y.__ sehr gut funktioniere, währenddem das Projekt Talentschule Z.__aus organisatorischen Gründen zum Scheitern verurteilt wäre, ausführlich Bezug genommen und im Einzelnen dargelegt, weshalb auch an der Talentschule Z.__keine Fahrten der Re-