6. a) Weiter macht die Rekurrentin sinngemäss geltend, dass die Verfügung der Vorinstanz auch bei Nichtbestehen einer freien Schulwahl wegen Ermessensunterschreitung aufzuheben wäre, da sie die von ihr (der Rekurrentin) angeführten Argumente für einen Besuch der Sportschule Y.__ in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Stattdessen habe sie sich einfach auf den Standpunkt gestellt, B.__ sei der Besuch der kostengünstigeren und näher gelegenen Talentschule Z.__zumutbar.