c) Stehen nach dem Gesagten mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Schulkindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Damit wird auch dem Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, keinen «Talentschul-Tourismus» zu fördern (vgl. Botschaft, S. 177). Entgegen der Ansicht der Rekurrentin besteht vor diesem Hintergrund für den Besuch einer Schule für Hochbegabte im Sinn von Art.