Dabei ist es durchaus legitim, dass der Schulträger auch finanzielle Überlegungen in die Entscheidfindung einfliessen lässt und den Grundsatz beachtet, dass die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam zu verwenden sind (Art. 82 Abs. 2 der Verfassung des Kantons St.Gallen [sGS 111.1; abgekürzt KV]).