Vielmehr zeigt die Formulierung im Hochbegabtenkonzept, dass es sich beim Antrag um eine Bringschuld der Eltern handelt, indem jene im Antrag die bisherigen talentspezifischen Leistungen des Kindes zu belegen und den Nachweis für die Erfüllung der sportlichen Kriterien zu erbringen haben. Der Schulträger wiederum hat gestützt auf diese Grundlage unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls einen angemessenen Entscheid zu fällen. Dabei ist es durchaus legitim, dass der Schulträger auch finanzielle Überlegungen in die Entscheidfindung einfliessen lässt und den Grundsatz beachtet, dass die öffentlichen Mittel wirtschaftlich und wirksam zu verwenden sind (Art.