53bis Abs. 1 Bst. a VSG ergebe sich e contrario, dass grundsätzlich kein Anspruch auf den Besuch einer auswärtigen Schule für Hochbegabte bestehe, wenn die betreffende Schülerin bzw. der betreffende Schüler an seinem Aufenthaltsort talententfaltend gefördert werden könne. Damit steht einzig fest, dass ein Anspruch auf Besuch einer auswärtigen Talentschule für Hochbegabte besteht, wenn – wie vorliegend – eine talententfaltende Förderung am Aufenthaltsort nicht möglich ist. Zwar erfolgt die Zuweisung zu einer Talentschule durch den abgebenden Schulträger, wie die Rekurrentin zu Recht bemerkt, auf Grundlage eines Antrags der Eltern (vgl. Hochbegabtenkonzept, Ziff.