Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist nämlich noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuweisung zu einer bestimmten Talentschule erfolgt vielmehr durch den abgebenden Schulträger. Etwas anderes lässt sich auch dem von der Rekurrentin zitierten Entscheid des Bildungsdepartements vom 3. August 2009 (GVP 2009 Nr. 93) nicht entnehmen: Das Bildungsdepartement erwog darin, aus Art. 53bis Abs. 1 Bst.