Voraussetzungen erfüllt sind und die Talententfaltung in der öffentlichen Schule am Aufenthaltsort nicht möglich ist. Entgegen der Behauptung der Rekurrentin hat der in ihrem Fall bestehende bzw. von der Vorinstanz nicht bestrittene Anspruch von B.__ auf den Besuch einer Talentschule jedoch nicht zur Folge, dass sie in der Wahl der Talentschule völlig frei wäre. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist nämlich noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat.