Die damit begründete Ausnahmesituation führt für den bewilligenden Schulträger zu einer erheblichen finanziellen Belastung, der keine nennenswerten Kosteneinsparungen gegenüberstehen. Besondere Gründe für einen auswärtigen Schulbesuch sind deshalb nicht leichtfertig anzunehmen (GVP 2006 Nr. 119).