Der Rat kann den auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen. In diesem Fall trägt der Schulträger am Aufenthaltsort der Schülerin bzw. des Schülers das Schulgeld für den auswärtigen Schulbesuch (Art. 53 VSG). Mit dem auswärtigen Schulbesuch wird das Territorialitätsprinzip durchbrochen, welches die gebietskörperschaftliche Schulorganisation prägt. Die damit begründete Ausnahmesituation führt für den bewilligenden Schulträger zu einer erheblichen finanziellen Belastung, der keine nennenswerten Kosteneinsparungen gegenüberstehen.