b) Die kantonale Schulgesetzgebung konkretisiert den verfassungsmässigen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht – soweit es hier interessiert – wie folgt: Das im Kanton wohnhafte Kind hat das Recht, jene öffentliche Schule oder anerkannte private Sonderschule zu besuchen, die seinen Fähigkeiten entspricht und deren Anforderungen es erfüllt (Art. 51 VSG). Dem Grundsatz nach haben Schülerinnen und Schüler die öffentliche Schule am Ort zu besuchen, wo sie sich aufhalten (Art. 52 VSG). Der Rat kann den auswärtigen Schulbesuch gestatten oder anordnen, wenn besondere Gründe es rechtfertigen.