Ein Mehr an individueller Betreuung, das theoretisch möglich wäre, kann daraus mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht abgeleitet werden. Mit anderen Worten 11/18 BRB 2022/15 ist der verfassungsmässige Anspruch auf ausreichenden unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht gleichbedeutend mit dem Anspruch auf die optimale bzw. geeignetste Schulung eines Kindes (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 162 E.3 mit Hinweisen; BGer 2P.150/2003 vom 16. September 2003 E.4.2 m.w.H.).