b) Eine Ermessensunterschreitung liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung zum Vornherein ganz oder teilweise verzichtet (BGE 135 IV 145). Die Ermessensunterschreitung stellt eine Rechtsverletzung dar: Wo der Gesetzgeber Ermessen einräumt, erwartet er von den Verwaltungsbehörden, dass sie sachliche Unterscheidungen treffen und den besonderen Umständen des konkreten Falles entsprechend angemessene Rechtsfolgen anordnen.