Ausserdem sind Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung auch bei Ermessensentscheiden zu beachten. Pflichtgemässe Ausübung des Ermessens bedeutet nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch, dass er unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls angemessen (zweckmässig) sein muss (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich/St.Gallen 2020, Rz. 409). Ob der Entscheid angemessen ist, ist eine Wertungsfrage.