10/18 BRB 2022/15 Der Bildungsrat erwägt: 1. Der Bildungsrat ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 130 Bst. c VSG zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VSG). Die Legitimation der Rekurrentin ergibt sich aus Art. 45 Abs. 1 VRP. Die übrigen Form– und Fristerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.