Die Rekurrentin vermöge nicht hinreichend darzulegen, weshalb sie (die Vorinstanz) das Schulgeld für B.__ an der Sportschule Y.__ übernehmen müsste. Die Rekurrentin habe eigenmächtig gehandelt und die Kooperationspflicht mit den schulischen Behörden verletzt, indem sie ohne hinreichenden Grund vorgeprescht sei und B.__ eigenmächtig an einer ausserkantonalen Sportschule angemeldet habe. Damit sei ihr (der Vorinstanz) die Möglichkeit genommen worden, in Kooperation mit der Rekurrentin eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu finden. O. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit nötig, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.