9/18 BRB 2022/15 Rechtslage nicht vertraut sei: Sie unterrichte seit über 15 Jahren als Lehrerin, unter anderem an den Oberstufen U.__ und T.__. Damit dürfte ihr allgemein bekannt sein, dass die Schulpflicht grundsätzlich am Aufenthaltsort des Kindes erfüllt werden müsse. Im Übrigen stamme die Rekurrentin aus S.__ – auch in S.__ besuchten die Kinder die öffentliche Schule am Aufenthaltsort. Ihr Studium habe die Rekurrentin an der Universität Bern absolviert; aufgrund ihrer Tätigkeit dort müsse sie über sehr gute Deutschkenntnisse verfügen.