Nicht nachvollziehbar sei die Behauptung der Rekurrentin, sie habe nicht gewusst, dass sie vorgängig ein Gesuch um Kostengutsprache hätte stellen müssen. Sie habe B.__ während der Sommerferien 2020 bei der Gemeinde X.__ angemeldet und orientiert, dass B.__ die Sportschule Y.__ besuchen werde. Eine Kopie der Schulbestätigung vom 19. Mai 2020 habe sie nicht abgegeben. Bekanntlich gebe es keine Pflicht, ein Kind an einer staatlichen Schule unterrichten zu lassen. Aufgabe des zuständigen öffentlichen Schulträgers sei es in solchen Fällen, zu kontrollieren, ob ein Kind der Schulpflicht nachkomme.