Die von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze für die Kostenübernahme bei Privatbeschulung müssten auch für den Besuch von Schulen für Hochbegabte gelten, wenn der Schulbesuch ohne vorgängige Bewilligung des Schulträgers auf Basis eines privat abgeschlossenen Vertrages vereinbart worden sei. Das Label von Swiss Olympic sage nichts über die Qualität der Schule aus. Schulen für Hochbegabte im Sinne von Art. 53bis VSG hätten lediglich die schulischen Rahmenbedingungen für das private Training zu optimieren. Die Sportschule Z.__ sei eine vom Kanton anerkannte Talentschule und das schulische Angebot sei sicherlich vergleichbar mit demjenigen der Sportschule Y.__.