der Besuch der Talentschule Z.__ sei aber gar nicht in Betracht gezogen worden. Sie (die Vorinstanz) sei vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Die Rekurrentin habe ohne zeitliche Not und ohne Rücksprache mit ihr die Sportschule Y.__ gewählt. Ein solches Vorgehen sei vergleichbar mit dem Besuch einer Privatschule. Die von Lehre und Rechtsprechung herausgearbeiteten Grundsätze für die Kostenübernahme bei Privatbeschulung müssten auch für den Besuch von Schulen für Hochbegabte gelten, wenn der Schulbesuch ohne vorgängige Bewilligung des Schulträgers auf Basis eines privat abgeschlossenen Vertrages vereinbart worden sei.