Eine freie Schulwahl gebe es nicht. Sie (die Vorinstanz) habe den Entscheid in Ausübung ihres pflichtgemässen Ermessens gefällt und dabei durchaus pädagogische Überlegungen miteinbezogen, was sich am Angebot vom 11. Dezember 2020 zeige (Bst. C vorstehend). Die schulische Vorgeschichte von B.__ sei nicht von Relevanz. Es sei durch nichts belegt, dass B.__ an der Talentschule Z.__ nicht auch gute schulische Leistungen erbringen würde. Auch sei davon auszugehen, dass er schnell kameradschaftlichen Anschluss finden würde, zumal weitere Schüler aus X.__ die Sportschule Z.__ besuchten.