Die Rechtsauffassung der Rekurrentin, wonach der Entscheid des Bildungsdepartements in GVP 2009 Nr. 93 nur auf Schulen zutreffe, welche über eine eigene Talentschule verfügten, sei falsch. Aus den gesetzlichen Grundlagen sei ersichtlich, dass der Schulrat am Aufenthaltsort eines Kindes über den zukünftigen Beschulungsort an einer Talentschule entscheide. Dies gelte nicht nur für Schulträger mit eigener Talentschule, sondern auch für solche ohne eigene Talentschule. Zudem sei es legitim, dass beim Entscheid die Kosten miteinbezogen würden. Der Schulträger sei nicht an den Antrag der Erziehungsberechtigten gebunden. Eine freie Schulwahl gebe es nicht.