N. Innert erstreckter Frist reichte die Vorinstanz, nunmehr vertreten durch XX.__, am 25. August 2021 eine Duplik ins Recht. Sie wies darauf hin, dass sie (die Vorinstanz) nicht im Voraus verpflichtet werden könne, B.__ den Besuch der Sportschule Y.__ für die Dauer der gesamten Oberstufe zu bewilligen. Der Besuch einer Talentschule sei an kumulativ zu erfüllende Bedingungen geknüpft; falle eine weg, seien die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt. Die Rechtsauffassung der Rekurrentin, wonach der Entscheid des Bildungsdepartements in GVP 2009 Nr. 93 nur auf Schulen zutreffe, welche über eine eigene Talentschule verfügten, sei falsch.