Schliesslich habe die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung eine verpönte reformatio in peius vorgenommen. Sie habe noch am 11. Dezember 2020 entschieden, dass B.__ an der Sportschule Y.__ bleiben könne und eine Kostengutsprache im Umfang der Kosten für den Besuch der Talentschule Z.__ gesprochen (Bst. C vorstehend). Zwar habe die Vorinstanz dann im Schreiben vom 21. Dezember 2020 darauf hingewiesen, dass sie beabsichtige, den Wechsel von B.__ an die Talentschule Z.__ zu verfügen (Bst. E vorstehend), habe sie (die Rekurrentin) aber nicht gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass sie auf den Erlass einer anfechtbaren Verfügung verzichten könne.