Anzumerken sei schliesslich, dass sie (die Rekurrentin) schlicht nicht gewusst habe, dass sie vor Schuljahresbeginn 2020/21 bezüglich der Kostengutsprache mit der Vorinstanz hätte in Kontakt treten müssen. Leider sei sie auch weder von der Sportschule Y.__ noch dem Skiclub __ oder dem Förderkader des Skiverbands ___ darüber informiert worden – und auch der Mitarbeiter des Einwohneramtes X.__ habe nichts gesagt, obwohl ihm anlässlich der Anmeldung von B.__ mitgeteilt worden sei, dass B.__ die Sportschule Y.__ besuchen werde. Sie (die Rekurrentin) stamme nicht aus der Schweiz und sei auch nicht deutscher Muttersprache.