Anspruch auf eine Unterrichtsfreistellung von vier Lektionen pro Woche, um Sport zu treiben – wobei das Sportprogramm nicht von der Schule angeboten bzw. organisiert werde und dementsprechend, anders als in der Sportschule Y.__, die Schnittstelle zwischen Schule und Sport von den Schülern bzw. den Erziehungsberechtigten selbständig bewältigt werden müsse. So sei denn die Talentschule Z.__ – im Unterschied zur Sportschule Y.__ – auch keine von Swiss Olympic anerkannte Partner Schule.