im Rahmen seines pflichtgemässen Ermessens zu fällen. Dieses habe die Vorinstanz nicht ausgeübt, da sie die von ihr (der Rekurrentin) angeführten Argumente für einen Besuch der Sportschule Y.__ in der angefochtenen Verfügung nicht berücksichtigt habe. Stattdessen habe sie sich einfach auf den Standpunkt gestellt, B.__ sei der Besuch der kostengünstigeren und näher gelegenen Talentschule Z.__ zumutbar. Mit Blick auf eben dieses Ermessen sei folgendes festzuhalten: Vor dem Wechsel an die Sportschule Y.__ habe B.__ die __-Schule im Ausland besucht.