Dies sei bei der Sportschule Y.__ der Fall. Daher seien die Erziehungsberechtigten des Sportschülers im konkreten Fall berechtigt, die zu besuchende Talentschule aus den am Standort öffentlich anerkannten Talentschulen frei zu wählen. Art. 53bis VSG lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal dem Rat nach Massgabe von Abs. 1 der Bestimmung kein Ermessen bei der Entscheidung zukomme, ob er den Besuch einer Schule für Hochbegabte gestatten möchte.