an seinem Aufenthaltsort X.__ nicht talententfaltend gefördert werden könne. Hierin und in der Tatsache, dass die Vorinstanz in jedem Fall Schulgeld an einen anderen Schulträger zu entrichten habe, lägen grundlegende Unterschiede zum genannten Entscheid. Wenn eine Talentschule am Aufenthaltsort fehle, bestehe keine gesetzliche Grundlage dafür, lediglich eine Kostengutsprache für die am nächsten gelegene oder für die kostengünstigere Talentschule zu gewähren. Vielmehr sei der Besuch einer Talentschule zu gestatten, wenn der Schüler die entsprechenden Voraussetzungen erfülle und die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der HBV anerkannt sei. Dies sei bei der Sportschule Y.__