Etwas anderes lasse sich aus dem Entscheid des Bildungsdepartements in GVP 2009 Nr. 93 nicht ableiten. Während sich in jenem Fall der Wohnsitz und somit der Aufenthalt der Sportschülerin in einer Gemeinde befunden habe, welche über eine eigene Talentschule verfüge, sei dies im vorliegenden Fall anders – X.__ habe keine eigene Talentschule und die Vorinstanz könne sich somit nicht auf das Aufenthaltsprinzip berufen. Vielmehr müsse sie B.__, der die Voraussetzungen für den Besuch einer Talentschule unbestrittenermassen erfülle, den auswärtigen Schulbesuch gestützt auf Art. 53bis des Volksschulgesetzes (sGS 213.1, abgekürzt VSG) gestatten, zumal B.__ an seinem Aufenthaltsort X.