Die Vorinstanz begründe die angefochtene Verfügung in erster Linie damit, dass es auch im Bereich der Talentschulen keine freie Schulwahl gebe. Diese Rechtsauffassung sei aber nur dann zutreffend, wenn es eine gemeindeeigene Talentschule gebe, was bei der Gemeinde X.__ gerade nicht der Fall sei. Etwas anderes lasse sich aus dem Entscheid des Bildungsdepartements in GVP 2009 Nr. 93 nicht ableiten.