M. In ihrer Replik vom 6. Juli 2021 liess die Rekurrentin ihr eingangs gestelltes Rechtsbegehren (Bst. H vorstehend) durch ihre Rechtsvertreterin dahingehend präzisieren, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des Schulbesuchs von B.__ an der Sportschule Y.__ für die gesamte Dauer der Oberstufe beantragt werde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz. Die Vorinstanz begründe die angefochtene Verfügung in erster Linie damit, dass es auch im Bereich der Talentschulen keine freie Schulwahl gebe.