J. In der Vernehmlassung vom 8. März 2021 beantragte die Vorinstanz die Abweisung des Rekurses. Es hätten diverse Telefonate zwischen der Rekurrentin und der Schulratspräsidentin bzw. der Schulverwaltung stattgefunden. Dabei sei die Rekurrentin darauf aufmerksam gemacht worden, dass keine Kostengutsprache für die Beschulung an einer Talentschule vorliege und diese vor Schuleintritt hätte eingeholt werden sollen. Zudem sei ihr mitgeteilt worden, dass Schneesporttalente von X.__ die Talentschule Z.__ besuchten. Die Rekurrentin sei seit Kontaktaufnahme sehr dominant, beherrschend und fordernd aufgetreten.