Zur Begründung machte die Rekurrentin geltend, dass sie ohne Absicht und ohne es zu ahnen einen Verfahrensfehler gemacht habe, indem sie den Antrag auf Kostenübernahme zu spät bzw. in falscher Reihenfolge beim Schulrat (nachfolgend Vorinstanz) gestellt habe. Sie sei der Meinung gewesen, dass sie dies erst tun müsse, wenn sie die Rechnung der Sportschule Y.__ erhalten habe. Es sei ihr nicht klar gewesen, dass sie im Voraus einen Antrag stellen müsse. Allerdings sei dieser Umstand getrennt von der Schulzuweisung und der Kostengutsprache für den Schulbesuch von B.__ zu behandeln.