In B.__ Fall habe der Schulrat nicht über eine Kostengutsprache entscheiden können, da B.__ die Sportschule Y.__ bereits besucht habe, bevor die Schule X.__ von dessen Aufenthalt in X.__ gewusst habe. Der Schulrat sei vielmehr vor vollendete Tatsachen gestellt worden. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb weder sie (A.__) noch die Sportschule Y.__ vor dem Eintritt von B.__ mit der Schule X.__ Kontakt aufgenommen hätten, um die Vorgehensweise und die finanziellen Aspekte abzuklären oder zumindest zu erfragen. Gemäss dem üblichen Verfahrensablauf hätte der Schulrat eine Beschulung an der Talentschule Z.__ geprüft.