In X.__ wohnhafte Nachwuchstalente im Bereich Schneesport besuchten in der Regel die Talentschule Z.__. Ausnahmen seien aufgrund der interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 2003 (sGS 211.83; abgekürzt HBV) möglich. Da eine Aufnahme an einer Talentschule mit zusätzlichen Kosten für die Wohngemeinde verbunden sei, habe diese über eine Kostengutsprache zu entscheiden. Im Kanton St. Gallen bestehe jedoch keine freie Schulwahl. In B.__ Fall habe der Schulrat nicht über eine Kostengutsprache entscheiden können, da B.__ die Sportschule Y.