{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\n9. Schliesslich lässt die Rekurrentin einwenden, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung eine verpönte reformatio in peius vorgenommen. Dazu ist folgendes festzuhalten: Eine\nreformatio in peius liegt dann vor, wenn die Rechtsmittelbehörde aufgrund eines Rechtsmittels\ndes von der Verfügung Betroffenen den angefochtenen Verwaltungsakt aufhebt und einen für\nden Betroffenen noch ungünstigeren Entscheid trifft (vgl. Kamber in: Rizvi/Schindler/Cavelti\n[Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 3\nzu Art. 56 VRP). Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz indessen erstverfügende Behörde und\nnicht Rechtsmittelinstanz: Die Vorinstanz hat der Rekurrentin am 11. Dezember 2020 (vgl. C\nvorstehend) ein entgegenkommendes Angebot unterbreitet, zu welchem sie nicht verpflichtet\ngewesen wäre. Die Vorinstanz sah mit Blick auf die fehlende «Schuld» von B.__ an der Situation davon ab, einen Schulwechsel nach Z.__ zu verfügen und erklärte, im Gegenzug lediglich\ndie Kosten für die Talentschule Z.__ zu übernehmen. Die Rekurrentin wollte indessen das Angebot nicht akzeptieren und verlangte eine anfechtbare Verfügung (Bst. D vorstehend). Die Vorinstanz wies die Rekurrentin in der Folge darauf hin, dass sie ihr ein entgegenkommendes Angebot unterbreitet habe, sie mündlich nochmals darauf hingewiesen habe, dass es keine freie\nSchulwahl gebe und stellte im Rahmen der verlangten Verfügung in Aussicht, den Wechsel von\nB.__ an die Talentschule Z.__ zu verfügen. Nach erfolgter Gehörsgewährung verfügte die Vorinstanz als erste Behörde am 22. Januar 2021 die Ablehnung der Kostengutsprache für die\nSportschule Y.__ und die Kostengutsprache für die Beschulung von B.__ an der Talentschule\nZ.__ (Bst. G vorstehend). Eine reformatio in peius liegt nach dem Gesagten nicht vor.\n\n10. Entsprechend den voranstehenden Ausführungen ist der Rekurs abzuweisen.\n\n11. Da die Rekurrentin unterliegt, wird sie kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 10.01 des Gebührentarifs für die Kantonsund Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit dem geleisteten\nKostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.\n\n12. Bei einer Schulbehörde, welche zum Erlass von Verfügungen in ihrem Zuständigkeitsbereich berechtigt ist und folglich mit den entsprechenden Fragen vertraut sein muss, kann davon\nausgegangen werden, dass sie in der Lage ist, ein Rechtsmittelverfahren grundsätzlich ohne\nRechtsvertreter zu führen. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, hat der Schulträger den\ndaraus resultierenden Mehraufwand selbst zu tragen (Cavelti/Vögeli, Verwaltungsgerichtsbarkeit im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., St.Gallen 2003, Rz 825 ff.). Das Gesuch der Vorinstanz um\nausseramtliche Entschädigung ist daher abzuweisen.\n\n17/18\nBRB 2022/15\n\nDer Bildungsrat beschliesst:\n\n1. Der Rekurs von A.__, wird abgewiesen.\n\n2. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und der Rekurrentin auferlegt. Sie\nwerden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.\n\n3. Das Gesuch der Vorinstanz um ausseramtliche Entschädigung wird abgewiesen.\n\nRechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis Abs. 1 VRP innert\n14 Tagen seit Eröffnung Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen erhoben\nwerden.\n\n18/18\n"}