{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nb) Nach Lage der Akten hat die Rekurrentin mit B.__ im Frühjahr 2020, zu einem Zeitpunkt, als\ner noch im Ausland bei seiner Mutter lebte und die Schule besuchte, die Sportschule Y.__ besichtigt und in der Folge auf dessen Wunsch hin einen Antrag um Aufnahme an die Schule gestellt. Gemäss eigenen Angaben war der Rekurrentin die Talentschule Z.__ bekannt; B.__ habe\ndie Schule aber gar nicht mehr anschauen wollen und sie habe auch nicht darauf beharrt (Bst.\nM vorstehend). Bereits am 19. Mai 2020 stellte die Sportschule Y.__ die Aufnahmebestätigung\nfür B.__ auf das kommende Schuljahr 2020/21 hin aus. Die Aufnahmebestätigung weist auf\neine Elterninformationsveranstaltung vom 18. Juni 2020 hin. An solchen Veranstaltungen sind\ngerichtsnotorisch immer auch die Kosten ein wichtiges Traktandum, zumal selbst Eltern aus\ndem Kanton YY.__ einen Schulgeldbeitrag von Fr. 2'000.- für die Beschulung ihres Kindes zu\nübernehmen haben. Auch ein Blick auf die Homepage der Sportschule Y.__ zeigt, dass das\nThema Finanzierung bzw. Schulgeld mit im Vordergrund steht (vgl. https://www.ssgl.ch/sportschule/schule/kosten.html/4657, Stand Dezember 2021) und es findet sich an prominenter\nStelle der Hinweis: «Das Schulgeld für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler beträgt Fr.\n17'000.– pro Schuljahr. Ein Antrag zur Kostenübernahme muss von den Eltern bei der Schulgemeinde eingereicht werden.» Es erscheint daher als reine Schutzbehauptung, wenn die Rekurrentin vorgibt, es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass sie sich vor Schulbeginn mit dem Kostenübernahmegesuch an die Vorinstanz hätte wenden müssen. Umso mehr, als sie nach unbestrittener (und belegter) Darstellung der Vorinstanz seit vielen Jahren u.a. an Oberstufen des Kantons St.Gallen als Lehrerin unterrichtet. Damit darf davon ausgegangen werden, dass der Rekurrentin sattsam bekannt sein sollte, dass die Schulpflicht grundsätzlich am Aufenthaltsort des\nKindes erfüllt werden muss – wie übrigens auch im Ausland, wo B.__ vor seinem Zuzug nach\nX.__ die Schule besucht hat. Soll ein Kind nach dem Willen der Erziehungsberechtigten nicht\ndie öffentliche Schule am Aufenthaltsort besuchen, liegt es im ureigenen Interesse der Erziehungsberechtigten, vorab die Frage der Kostenübernahme zu klären. Es ist daher in keiner\nWeise nachvollziehbar, dass sich die Rekurrentin nicht rechtzeitig bzw. vor Beginn des Schuljahres 2020/21 mit einem Antrag auf Zuweisung von B.__ zur Sportschule Y.__ unter gleichzeitiger Übernahme der Kosten für den Schulbesuch an die Vorinstanz gewendet hat, zumal ausreichend viel Zeit dafür vorhanden gewesen wäre.\n\nc) Soweit die Rekurrentin andere Stellen für ihr Versäumnis verantwortlich machen will, zielt ihre\nArgumentation ins Leere: Die Rekurrentin meldete B.__ während der Sommerferien 2020 beim\nEinwohneramt an und teilte mit, dass B.__ die Sportschule Y.__ besuchen werde. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es keine Verpflichtung für Erziehungsberechtigte gibt, ihr Kind an\neiner öffentlichen Schule unterrichten zu lassen. Aufgabe des Schulträgers am Aufenthaltsort\ndes Kindes ist es diesfalls, sicherzustellen, dass das betreffende Kind seiner Schulpflicht nachkommt (vgl. Art. 122 VSG). Die entsprechende Nachfrage ist seitens der Schulverwaltung X.__\nunbestrittenermassen erfolgt, nachdem die Mitteilung des Neuzuzugs von B.__ seitens des Einwohneramts erfolgt war. Mangels weitergehender bzw. anderslautender Informationen der Rekurrentin durfte die Schulverwaltung davon ausgehen, dass sie ihre Aufgabe mit der Einholung\nder Bestätigung der ausserkantonalen Schule von B.__ erfüllt habe. Noch viel weniger konnte\nes Aufgabe des in keinster Weise mit schulischen Belangen betrauten Einwohneramtes, des\n\n16/18\nBRB 2022/15\n\nSkiclubs oder des Förderkaders des Skiverbands sein, bei der Rekurrentin nachzufragen, ob sie\nbedacht habe, dass für den Besuch einer Talentschule vorgängig eine Kostengutsprache beim\nzuständigen Schulträger einzuholen sei. Zusammenfassend ist es daher allein dem eigenmächtigen Vorgehen der Rekurrentin zuzuschreiben, dass B.__ ohne gültige Kostengutsprache die\nSportschule Y.__ besuchte und dass die Vorinstanz erst im Nachhinein über das Kostenübernahmegesuch der Rekurrentin befinden konnte.\n\n"}