{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\nbb) Ob die Sportschule Y.__ mit dem Label von Swiss Olympic – Das Label «Swiss Olympic\nPartner School» wird auf deren Antrag hin an Bildungsinstitutionen vergeben, die mit einem flexiblen und koordinierten Schulangebot sowie einem leistungssportfreundlichen Umfeld sicherstellen, dass Sporttalente sowohl ihre schulischen Leistungsziele erreichen als auch über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen (vgl. https://swissolympic.ch/ueber-swiss-olympic/partner_labelinhaber/labelschulen?tabId=28da97a3-b56b-4a71-\nbea6-ad5e373bc5b3, Stand Dezember 2021) –, mit dem betreuten Sporttraining und dem betreuten Mittagstisch (Bst. E vorstehend) allenfalls noch besser auf B.__s Bedürfnisse zugeschnittene Bedingungen bietet, kann offen bleiben. Immerhin ist festzuhalten, dass das Label an\nsich keine Qualitätsunterschiede zwischen den beiden Schulen belegt. Die Tatsache, dass die\nTalentschule Z.__ kein entsprechendes Label führt, kann schlicht dem Umstand geschuldet\nsein, dass die Schule ein solches bei Swiss Olympic nicht beantragt hat. Zudem steht mit Blick\nauf die vorstehenden Ausführungen in Bst. ba fest, dass auch die Talentschule Z.__mit einem\nflexiblen und koordinierten Schulangebot sowie einem leistungssportfreundlichen Umfeld sicherstellt, dass Sporttalente sowohl ihre schulischen Leistungsziele erreichen als auch über genügend zeitliche Ressourcen für ein gezieltes Leistungstraining verfügen. Vor allem aber ist zu beachten, dass einerseits der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht nicht die geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes gebietet (Ziff. 4 Bst. a\nvorstehend), andererseits es bei der schulischen Begabtenförderung im Bereich Sport darum\ngeht, die schulischen Rahmenbedingungen für das private Training zu optimieren – das Training aber bei den Jugendlichen und Eltern mit Unterstützung der Verbände verbleibt (Ziff. 4 Bst.\nd vorstehend) und gerade nicht Sache der Talentschule ist. Die Überlegungen der Rekurrentin\nbezüglich Mittagstisch stellen zudem reine Mutmassungen dar; überdies ist an dieser Stelle in\nErinnerung zu rufen, dass die Sporttalente eine Lern- und Verhaltensvereinbarung unterzeichnen, wonach sie sich in der Freizeit, auf dem Schulweg wie auch in der Schule vorbildlich verhalten und dafür Selbstverantwortung übernehmen. Es darf also davon ausgegangen werden,\ndass sich die Talente ihrer Vorbildfunktion bewusst sind und diese auch am Mittagstisch gegenüber den Mitschülerinnen und Mitschülern wahrnehmen, zumal sie bei Verletzung der Vereinbarung Gefahr laufen, den Talentstatus zu verlieren (vgl. Ziff. 9 des Konzepts der Talentschule\nZ.__).\n\nc) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Talent von B.__ an der Talentschule Z.__ angemessen gefördert werden kann. Damit steht fest, dass mehrere Talentschulen zur Verfügung\nstehen, die das Talent von B.__ in angemessenem Mass fördern können. Da die Talentschule\nZ.__ näher gelegen und kostengünstiger ist als die ausserkantonale Sportschule Y.__, war es\n\n15/18\nBRB 2022/15\n\nder Vorinstanz unbenommen, den Besuch der kantonalen Talentschule Z.__ anzuordnen und\nentsprechend Kostengutsprache zu leisten (vgl. Ziff. 6 Bst. c vorstehend). Dieser Entscheid\nsteht im Übrigen auch im Einklang mit dem Willen des Gesetzgebers, keinen «Talentschul-Tou-\nrismus» zu fördern.\n\n8. a) Weiter lässt die Rekurrentin vorbringen, sie hätte nicht gewusst, dass sie vor dem Schulbeginn von B.__ eine Kostengutsprache bei der Vorinstanz hätte einholen müssen. Keine der\nbeteiligten Parteien habe sie entsprechend informiert und sie sei mit den hiesigen Sitten und der\nRechtslage nicht allzu vertraut (Bst. M vorstehend).\n\n"}