{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2022-01-12", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BRB-2022-Nr--15_2022-01-12.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=361&type=1563347022&cHash=915227bd40f83dbee281a9686a4bb647", "Checksum": "b819a48490efa6699ab4bf9fe082d11b"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:26:12", "Num": ["BRB 2022 Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:26:12", "Checksum": "24494aaddaf855e404e14b0cde6483a4", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 12.01.2022 BRB 2022 Nr. 15\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 51 VSG, Art. 52 VSG, Art. 53bis VSG, Art. 11bis VVU. Wie beim auswärtigen Schulbesuch aus anderweitigen Gründen nach Art. 53 VSG besteht auch beim Besuch einer Schule für Hochbegabte gemäss Art. 53bis VSG keine freie Schulwahl. Mit der grundsätzlichen Bejahung der «Talentschulbedürftigkeit» ist noch nichts darüber ausgesagt, welche Talentschule das Talent besuchen wird, sondern nur, dass es grundsätzlich Anspruch auf Beschulung in einer Talentschule hat. Die Zuständigkeit, sowohl die Beschulung an einer Schule für Hochbegabte im Grundsatz zu gestatten, als auch die im konkreten Fall geeignete Institution zu bestimmen, liegt beim Schulträger am Aufenthaltsort des Kindes. Ihm obliegt es zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Talentbeschulung erfüllt sind und an welcher auf die speziellen Bedürfnisse des Kindes ausgerichteten Talentschule die Beschulung gegebenenfalls zu erfolgen hat. Stehen mehrere Talentschulen zur Verfügung, die das Talent des betreffenden Kindes in angemessenem Mass fördern können, ist es dem Schulträger am Aufenthaltsort daher grundsätzlich unbenommen, den Besuch der nähergelegenen Schule anzuordnen und entsprechend Kostengutsprache zu leisten. Abweisung des Rekurses.\n\n7. a) Schliesslich führt die Rekurrentin (erst) im vorliegenden Verfahren weitere Argumente ins\nFeld, weshalb B.__ der Talentschulbesuch an der Sportschule Y.__ zu bewilligen sei. Soweit sie\nausführlich den schulischen Werdegang von B.__ schildert und dabei insbesondere die in der\nVergangenheit fehlende Motivation des Jungen und die mutmasslichen Gründe dafür hervorhebt, ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die schulische Vorgeschichte von B.__ im vorliegenden Kontext nicht relevant ist. Indem die Rekurrentin nämlich rückblickend feststellt, dass\ndie Zeugnisse von B.__ an der Sportschule Y.__ bestätigten, dass diese Schulwahl der richtige\nEntscheid gewesen sei, weil sich sowohl seine Noten als auch seine sozialen Kompetenzen\nverbessert hätten, ist durch nichts belegt, dass dies bei einem Eintritt in die Talentschule Z.__\nanders gewesen wäre bzw. dass B.__ bei einer Zuweisung zur Talentschule Z.__ nicht auch\ngute schulische Leistungen erbringen und Fortschritte auf der Sozialebene erzielen würde.\nAuch ist es ebenso möglich, dass B.__ an der Talentschule Z.__ Freunde gefunden hätte oder\nfinden würde, da nach Lage der Akten weitere Schüler aus X.__ die Sportschule Z.__ besuchen\nund derzeit acht weitere Jugendliche aus X.__ zusammen im Kader des Förderkaders des\nSkiverbands trainieren. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, stellen nachgerade Sportvereine\nein wichtiges Instrument der sozialen Integration dar. Weshalb dies im Fall von B.__ anders\nsein sollte, ist nicht ersichtlich.\n\nb) Zudem behauptet die Rekurrentin, dass die Talentschule Z.__ nicht die gleichen Leistungen\nzu erbringen vermöge wie die Sportschule Y.__, mithin die Schulen qualitätsmässig nicht miteinander vergleichbar seien. B.__ würde in Z.__ auch zu wenig Struktur und Disziplin erfahren, da\ndie Schüler dort kein schulisch begleitetes Sporttraining hätten. Überdies sei das Mittagessen\nan der Talentschule Z.__ nicht betreut, was im Falle von beleidigenden Sprüchen dazu führen\nkönnte, dass sich B.__ zurückziehe und auf das Essen verzichte.\n\nba) Die Oberstufe der Schule Z.__ ist seit dem Schuljahr 2012/13 als Schule für Hochbegabte\nim Bereich Sport nach Art. 11bis Abs. 1 Bst. b VVU anerkannt (Verfügung des Bildungsdepartements vom 16. April 2012). Die Talentschule Z.__ ist also ebenso wie die Sportschule Y.__ im\nRahmen der HBV vom Kanton St.Gallen anerkannt. Ein Vergleich der beiden Schulen zeigt,\ndass diese in Bezug auf den Unterricht als auch die Trainingsmöglichkeiten ein ähnlich flexibles\nAngebot aufweisen. Der Unterricht an der Talentschule Z.__ erfolgt typengemischt und die\nSporttalente werden in den Regelklassen nach den Vorgaben des Lehrplanes der Volksschule\ndes Kantons St.Gallen unterrichtet. Der Stundenplan für die Sporttalente ist so aufgebaut, dass\n\n14/18\nBRB 2022/15\n\nmöglichst alle Promotionsfächer besucht werden können; musische und gestalterische Fächer\nentfallen in der Regel für das Training. An zwei Nachmittagen werden die Sporttalente für das\nKonditionstraining freigestellt; dieses beginnt nach den Frühlingsferien und endet, sobald die\nBergbahnen den Winterbetrieb aufnehmen. Bei mangelhaften Schneeverhältnissen kann das\nAngebot bis zu den Weihnachtsferien genutzt werden. Die Schule unterrichtet nach dem integrativen Stufenmodell. Der durch Trainingseinheiten oder –lager verpasste Unterrichtsstoff kann\nvor- oder nachgeholt werden. Auf einer digitalen Plattform kann der aktuelle Schulstoff zur Verfügung gestellt werden. Zusätzlich wird ein Stützunterricht von max. 60 Lektionen pro Jahr angeboten. Die Schule stellt zudem einen Sportkoordinator (Mentor), der die Begleitung und Unterstützung der Talente in allen Belangen der Volksschule und der Talententfaltung gewährleistet, den Kontakt zu allen Beteiligten sicherstellt und bei Problemen erste Anlaufstelle ist. Die Talentschule Z.__ ist überdies auf Schneesport ausgerichtet und pflegt eine enge Kooperation mit\nden Schneesportverbänden (vgl. zum Ganzen Konzept Talentschule Z.__ , Stand Dezember\n2021). Sie kann deshalb gerade für Skitalente optimale Fördervoraussetzungen bieten. Damit\nist hinreichend erstellt, dass die Talentschule Z.__ die Rahmenbedingungen für eine angemessene Förderung von B.__s Skitalent bieten würde.\n\n"}